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Bundesverfassungsgericht

DER SPIEGEL, 4/1992

Unter Druck gesetzt

Darf dem Bayer-Konzern grenzenlose Profitgier vorgeworfen werden? Das Verfassungsgericht sagt ja.

Der Chef des Weltkonzerns hatte den Glauben an die irdische Gerechtigkeit verloren. Deutsche Richter kämen alle von der Klippschule, meinte Anfang der achtziger Jahre der damalige Vorstandsvorsitzende des Chemie-Multi Bayer AG, Herbert Grünewald. Jeder Dahergelaufene fände Gehör – „aber kein Wirtschaftsunternehmen wie Bayer“.

Der Manager wird sich jetzt bestätigt fühlen. Vor dem Bundesverfassungsgericht siegte eine kleine Bürgerinitiative gegen den Konzern.

Das Urteil wurde vor kurzem bekannt; es wird Folgen haben, weit über den Bayer-Fall hinaus. Ungestraft dürfen die Bayer-Kritiker nun behaupten: „In seiner grenzenlosen Sucht nach Gewinnen und Profiten verletzt Bayer demokratische Prinzipien, Menschenrechte und politische Fairness.“ Mit scharfen Attacken dieser Art hatten kritische Bayer-Aktionäre seit 1982 auf den jährlichen Hauptversammlungen Mangament und brave Coupon-Schneider genervt. Mehrfach forderten aufgebrachte Klein-Kapitalisten den Vorstand auf, gerichtlich gegen die kritischen Aktionäre vorzugehen. Doch Justiz-Kritiker Grünewald lehnte „wohlüberlegt“ ab, weil dabei „das Bayer-Image nur noch größeren Schaden nehmen“ würde.

Sein Nachfolger Hermann Josef Strenger sah das anders. Im Mai 1987 klagte Bayer vor dem Kölner Landgericht gegen den Vorwurf der Profitgier und den Nachsatz: „Mißliebige Kritiker werden bespitzelt und unter Druck gesetzt, rechte und willfährige Politiker werden unterstützt und finanziert.“ Er stand unter der Überschrift: „Gefahren für die Demokratie“.

Die Gewinnsucht ging vor Gericht als freie Meinungsäußerung durch. Der zweite Satz, aus einem Flugblatt der Kritischen Aktionäre, enthalte dagegen unbewiesene Tatsachenbehauptungen und sei in Zukunft zu unterlassen.

Der halbe Sieg reichte Bayer nicht. Vor dem Oberlandesgericht erreichte der Konzern 1988, dass die Kritiker auch nicht mehr von Profitgier reden durften. Aufgrund dieses Urteils hätte Bayer seine Kritiker auch noch wegen übler Nachrede strafrechtlich verfolgen können. Axel Köhler-Schnura, Vorstandsmitglied der „Coordination gegen BAYER-Gefahren e.V.“ und verantwortlich für das umstrittene Flugblatt, fürchtete eine „Kriminalisierung kritischer Meinungen“ und – wieder mal – „Gefahr für die Demokratie“. Die Bürgerinitiative setzte auf die letzte noch mögliche Instanz: eine Verfassungsbeschwerde bei den Karlsruher Richtern. Das Kölner Urteil verletzte unter anderem das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

Die Coordination investierte rund 150 000 Mark aus Sympathisanten-Spenden in den Rechtsstreit mit dem Großunternehmen. „Es hat sich gelohnt“, triumphiert nun Köhler-Schnura. Zum erstenmal siegte eine Bürgerinitiative vor den höchsten Richtern der Republik gegen einen großen Konzern.

Der Erste Senat unter Präsident Roman Herzog folgte seiner Linie, der Meinungsfreiheit wegen ihrer „fundamentalen Bedeutung für die menschliche Person und die demokratische Ordnung“ einen besonderen Rang bei der Abwägung mit anderen Rechten einzuräumen. So konnte es für die Verfassungsrichter „keinem Zweifel unterliegen“, dass der Satz über die Gewinnsucht von Bayer „wegen der völligen Abwesenheit tatsächlicher Elemente“ ein reines „Werturteil“ darstelt. Damit ist es, auch ohne Beweise, durch die Meinungsfreiheit geschützt. Auch im zweiten Satz über Spitzel, Druck und willfährige Politiker, so die Richter, „überwiegt ungeachtet der vorhandenen tatsächlichen Elemente der wertende Charakter“. Die Kritiker müssten Belege bringen. Die Kölner Richter werden aber belehrt, es dürften „keine Anforderungen an die Darlegungspflicht gestellt werden, die sich auf den generellen Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten“.

So muß das Kölner Landgericht nun am 11. März darüber verhandeln, ob Bayer seine Kritiker habe „bespitzeln“ und „unter Druck setzen“ lassen. Bei der Beweiswürdigung haben die Richter sich allerdings an die Brüder Grimm zu halten. Nach dem Grimmschen Wörterbuch, Band 16, so hatten die Karlsruher gelesen, sei „Spitzel“ ein „Schmähwort, verächtlich“. Die niederen Instanzen hatten dagegen zum Duden gegriffen und unter „bespitzeln“ ein „heimliches Beobachten“ gefunden. Die Spitzfindigkeiten sind durchaus prozeßrelevant. Bayer hatte nie bestritten, seine Kritiker durch den eigens abgestellten Mitarbeiter der Presseabteilung Wido Mosen beobachten zu lassen – aber nicht „heimlich“.

Die kritischen Aktionäre sind guter Hoffnung, dass sie auch das „unter Druck setzen“ belegen können. Nach Ansicht der Verfasungsrichter ist damit nämlich keine „Nötigung“ im strafrechtlichen Sinn gemeint, wie noch die unteren Instanzen entschieden. Nur noch der Versuch, auf „Verhalten Einfluss zu nehmen“, ist zu beweisen.

Die Bayer-Kritiker können für diesen Tatbestand etliche Beispiele anführen. So kündigte der Konzern 1985 fristlos der Betriebsrätin Marianne Hürten, der Spitzenkandidatin der Grünen für den Düsseldorfer Landtag. „Ihr Auftreten im Wahlkampf 1985“, hieß es in einem Brief von Bayer an die Grüne, „war geeignet, dem Unternehmen schweren Schaden zuzufügen.“

Keine Beweisprobleme gibt es mt der Äußerung, von Bayer würden „rechte und willfährige Ppolitiker unterstützt und finanziert“. Als Belege hatten die kritischen Aktionäre auf Presseberichte, darunter auf den SPIEGEL (27/1985), verwiesen. Den Kölner Gerichten reichte das nicht aus.

Das Verfassungsgericht ist anderer Meinung: Eigene Nachforschungen seien dem einzelnen Bürger „bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich“. Die Richter befürchten „eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit“, wenn der einzelne „herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte“.

Ein „Erfolg für die gesamte Ökologie-Bewegung“, freut sich Bayer-Kritiker Köhler-Schnura. Der geschmähte Konzern, so sein Sprecher Heiner Springer, „teilt die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht“ und nimmt die Entscheidung „mit Bedauern zur Kenntnis“.