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Satzung

Satzung der Coordination gegen BAYER-Gefahren

sechste, geänderte Fassung v. Mai 2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Coordination gegen BAYER-Gefahren".
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist insbesondere:
- die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Schäden am Menschen und der Umwelt sowie die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die durch den BAYER-Konzern, eines seiner Tochter-Unternehmen oder Beteiligungsgesellschaften verursacht sein sollen oder verursacht sind;
- die Organisation des Dialogs zwischen Verursacher, Betroffenen und Interessierten zur Vermeidung bzw. Behebung dieser Schäden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Nutzung und Auswertung vielfältiger Informationsquellen;
- Ausrichtung von Tagungen und Veranstaltungen mit dem Ziel, die Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich abzusichern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Li-nie eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zweckzuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften bestrebt Natur, Umwelt und Landschaft zu schützen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell.
(3) Aktive Mitgliedschaft setzt die aktive Beteiligung an der Um¬setzung des Vereinszwecks voraus und muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Abgelehnte kann der Mitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag stellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung einer ju-ristischen Person im zuständigen Register:
- durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muß und mit dem dem Austritt folgenden Monat wirkt.
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- durch Ausschluß aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereins-interessen verstoßen hat und vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Rechtsmit-tel der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§5 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben und die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teil-weise erlassen oder stunden.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitere Haf-tung ist ausgeschlossen.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins fallen die Mittel des Ver-eins an ethecon - Stiftung Ethik & Ökonomie/Berlin.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Projektgruppen

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Vorsit-zenden und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorsitzende vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zustän¬dig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ist an diese gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
c) Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes;
d) Leitung der Projektgruppen;
e) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
f) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Fi-nanzbehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vor-nehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vor-standsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Ver-einsmitglieder, die natürliche Personen sind.
(2) Die Abwahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung jederzeit möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens ein¬mal im Zeitraum von zwei Jahren statt. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder innerhalb von vier Wochen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen gleichberechtigten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(4) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(8) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Ent-lastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Anträge;
d) Satzungsänderungen;
e) Auflösung des Vereins.
(9) Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung geändert werden. Dies gilt nicht im Falle von § 7, Abs. 3 f.
(10) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen worden ist.