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Preisabsprachen

Presse Info vom 1. Dezember 2009
Coordination gegen BAYER-Gefahren

Preisabsprachen: Schweizer Behörden verhängen Buße gegen Pfizer, Bayer und Eli Lilly

Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) hat heute gegen die Pharmakonzerne Pfizer, Bayer und Eli Lilly wegen Preisabsprachen eine Geldstrafe von insgesamt 5,7 Mio Schweizer Franken verhängt. Die Firmen hatten die Wiederverkaufspreise der Potenzmittel Viagra, Cialis und Levitra in Form von Preisempfehlungen festgelegt. Die Preise seien von den Apotheken dann meist unverändert übernommen worden. Nach Angabe der WEKO würden die Wiederverkaufspreise damit de facto festgesetzt. Es handele sich um unzulässige Absprachen, die gegen das Kartellgesetz verstießen.

Die Untersuchung betraf drei sogenannte "Hors-Liste"-Medikamente, die zwar der Rezeptpflicht unterstehen, die aber von den Krankenkassen nicht vergütet werden und deren Preis nicht staatlich festgelegt wird.

Philipp Mimkes von der Coordination gegen BAYER-Gefahren: „Der Bayer-Konzern beteiligt sich immer wieder an illegalen Preisabsprachen. Allein im Geschäftsjahr 2005 musste das Unternehmen 275 Millionen Euro zur Begleichung von Kartellstrafen zurückstellen. Die große Zahl derartiger Absprachen belegt eindeutig, dass es sich dabei nicht um Ausrutscher, sondern um eine systematische Geschäftspolitik handelt.“ Die Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) hatte im Jahr 2006 Strafanzeige gegen das Management von BAYER gestellt. Der Verein wirft den verantwortlichen Managern vor, die andauernde Beteiligung des Unternehmens an illegalen Kartellen zu dulden oder anzuordnen.

Die CBG veröffentlichte zudem unter http:www.cbgnetwork.de/2355.html eine Liste aller bekannt gewordenen Kartelle mit Beteiligung von Bayer. Die notwendigerweise unvollständige Aufstellung ist nach Bekanntwerdung der Fälle sortiert, sie enthält die Strafzahlung sowie die Laufzeit der jeweiligen Absprachen.

Strafanzeige gegen BAYER

Die WEKO büsst drei Pharmaunternehmen wegen Festlegung von Wiederverkaufspreisen

Bern, 01.12.2009 (WEKO) - Die Wettbewerbskommission (WEKO) stellt fest, dass die Vereinbarungen über die Festlegung von Wiederverkaufspreisen zwischen den Produzenten und den Verkaufsstellen von drei Hors-Liste Medikamenten unzulässig sind. Sie verhängt gegen die betroffenen Pharmaunternehmen Pfizer AG, Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) AG eine Busse von CHF 5.7 Mio.
Im konkreten Fall haben die Produzenten die Wiederverkaufspreise für ihre Medikamente gegen erektile Dysfunktion (Viagra, Cialis und Levitra) in Form von Publikumspreisempfehlungen festgelegt. Diese Preise sind in die branchenspezifischen Informatiksysteme integriert oder werden direkt von den Grossisten an die Apotheken und an die selbstdispensierenden Ärzte übermittelt, welche sie dann zu einer grossen Mehrheit unverändert gegenüber ihren Patienten anwenden. Die WEKO ist zum Schluss gekommen, dass diese Verhaltensweisen unzulässige Abreden gemäss Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes (KG) darstellen, weil damit die Wiederverkaufspreise festgelegt werden.
Dieses System der Festlegung von Verkaufspreisen findet seinen Ursprung im Sanphar-Kartell, welches 2000 verboten wurde. Sanphar war eine Branchenvereinbarung, welche insbesondere die Festlegung der Wiederverkaufspreise aufgrund einer Margenordnung ermöglichte. Die WEKO stellt fest, dass die Grundidee dieser Vereinbarung für die genannten rezeptpflichtigen Medikamente, deren Kosten von der Grundversicherung nicht übernommen werden, überlebt hat. Dieses System, welches den ganzen in Frage stehenden Markt betrifft, stabilisiert die Fabrikabgabepreise der Hersteller und die Margen der Verkaufsstellen. Die WEKO hat nun den betroffenen Pharmaunternehmen die weitere Publikation verboten und hat eine Sanktion von gesamthaft CHF 5.7 Mio. ausgesprochen.
Die nun abgeschlossene Untersuchung betraf die drei sogenannten "Hors-Liste" Medikamente Viagra, Cialis und Levitra. Diese unterstehen zwar der Rezeptpflicht, werden aber von den Krankenkassen nicht vergütet, weshalb deren Preis auch nicht staatlich festgelegt wird, sondern von den Verkäufern festzulegen ist. Daraus folgt, dass dieser Markt den allgemeinen Regeln des Kartellrechts untersteht, welche von den Marktteilnehmern nicht umgangen werden dürfen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.