Aufruf für die Verabschiedung der Menschenrechts-Charta des Permanent Peoples´ Tribunal
Das Permanent Peoples´ Tribunal (PPT) beschäftigte sich mit fehlen- dem rechtlichem und medizinischem Schutz betroffener Arbeiter, Anwohner und Kommunen vor industriellen Risiken. Behandelt wurden Probleme des Katastrophenschutzes, Haftungsfragen der Betreiber, Fragen der internationalen Gesetzgebung und viele andere Problem- felder industrieller Produktion. Anlass für diese Arbeit, die in eine Charter of Health, Safety and Environmental Rights of Workers and Communities mündete, waren die verheerenden Industriekatastrophen von Bhopal, Tschernobyl und Seveso.
Katastrophen und Gefahren
Das Permanent Peoples´ Tribunal (PPT) ist ein internationales Tribunal, das mit 10 Richtern aus aller Welt und 50 Experten aus verschiedensten Bereichen besetzt ist. Das PPT ist als Nachfolger des Russel-Tribunals ein unabhängiges Forum, das Verstöße gegen Menschenrechte untersucht, Lösungsvorschläge unterbreitet und auf deren Durchsetzung drängt. Die Beschlüsse des Tribunals werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie nationalen und internationalen Institutionen vorgelegt.
Das Permanent Peoples´ Tribunal on Industrial Hazards and Human Rights hat sich seit 1991 zu vier Sitzungen in New Haven, Bangkok, Bhopal und London getroffen. Das erklärte Ziel dabei war, Rechte auf Leben, Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Schadensbegrenzung gegenüber gefährlichen Produktionsbedingungen zu definieren. Öffentlich dargelegt wurden auf den Tribunalen unter anderem:
- die Bemühungen um supranationale rechtliche Regelungen bezüglich Anlagengenehmigung, Anlagenüberwachung, Arbeits- und Anwenderschutz, Alarm- und Katastrophenplanung, Informationspflichten;
- Einzelaufnahmen von Risikopotentialanalysen für gesamte Branchen oder Betriebsstandorte. Sowohl aus Industrieländern (Japan, USA, Großbritannien, Frankreich, Deutschland), als auch aus Schwellenländern (Hongkong, Malaysia, Brasilien, Südafrika) und sogenannten "Dritt-Welt-Ländern" wurden Beispiele vorgetragen.
- die Erörterung der Frage, ob fortschrittliche nationale Regelungen wie das US-Right to Know-Act oder die Initiative für ein Commu- nity-Right to Know-Act auf die Bedingungen von "Dritt-Welt- Ländern" übertragbar sind (und wenn ja, mit welchen Modifika- tionen?).
Als Abschluß und Höhepunkt der vierjährigen Beratungen wurde am 2. Dezember 1994, dem zehnten Jahrestag der Katastrophe von Bhopal, ein Entwurf der "Charter of Health, Safety and Environmental Rights of Workers and Communities" verabschiedet (Text siehe unten).
Rechte für die Opfer
Die Charter of Health, Safety and Environmental Rights of Workers and Communities ist als Entwurf einer internationalen Menschenrechts- konvention zu verstehen. Die Charta soll den Betroffenen in aller Welt gleiche Rechte und angemessene Entschädigungen im Falle einer wie auch immer gearteten Gefährdung/Schädigung aufgrund industrieller Gefahrenpotentiale sichern. Sie orientiert sich an der Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Völkerrechte, dem Internationalen Abkommen über Bürgerrechte, dem Internationalen Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention über die Rechte des Kindes und der Wiener Erklärung zu Menschenrechtsfragen. Außerdem wurde die Charta angelehnt an die Rio Erklärung zu Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21, den Entwurf der Erklärung der Rechte von indigenen Völkern und verschiedenene Konventionen und Empfehlungen der International Labour Organization.
Nachdem ein Jahr lang Kommentare und Ergänzungen zu der Charta gesammelt wurden, wurde 1996 die vorliegende Endversion auf englisch veröffentlicht. Die Charta hat das Ziel, Einfluß auf die Gesetzgeber auszuüben und eine breitere Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Die gesammelten Unterschriften und Reaktionen werden nationalen und internationalen Institutionen vorgelegt (Parlamente auf deutscher und europäischer Ebene sowie der UNO).
Wir fordern:
- Beratung und Annahme der Charta "Menschrechte und Industriegefahren" durch die supranationalen Gremien, insbesondere durch die UNO.
- Ratifizierung der Charta durch die zuständigen nationalen Regierungen und Parlamente.
- Anerkennung der Charta als Richtlinie bei der Handhabung industrieller Unfälle und Katastrophen durch die verursachenden Industrieunternehmen und die befassten Institutionen und Behörden.
- Glasnost jetzt! Offenlegung aller Industrieproduktionen, insbesondere gefährlicher bzw. riskanter Produktionen.
- Sicherheit für alle Beschäftigten, VerbraucherInnen, AnwohnerInnen und die Umwelt.
Erstunterzeichner:
Pesticides Trust/London,
Coordination gegen BAYER-Gefahren/Düsseldorf
Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre/Köln
Henning Scherf (Bürgermeister von Bremen)
Aktionsvorschläge:
Zur Unterstützung der Charta bitten wir um Unterzeichnung dieses Aufrufs. Neben möglichst vielen Einzelunterschriften ist die Unterstützung der Charta durch politische Gremien von Bedeutung. Kopiert diesen Aufruf, reicht ihn weiter, sammelt Unterschriften. Bestellt und verbreitet die Charta.
Vollständiger Text der Charta:
Teil I
Artikel 1
Keine Diskriminierung
1. Jede/r hat Anspruch auf alle Rechte und Freiheiten, von denen in dieser Erklärung die Rede ist, ohne Unterschiede bezüglich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Meinung, Herkunft aus einem Staat, Volk oder Teil der Gesellschaft, Alter, Besitz oder Geburt.
2. Angesichts der besonderen Abwertung, mit der Frauen bei der Arbeit und in der Gesellschaft rechnen müssen, sollte gerade ihretwegen darauf geachtet werden, daß die im folgenden genannten Rechte genau zur Geltung kommen.
3. Angesichts ihrer besonderen Verwundbarkeit und wachsenden Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt sollten Kinder vor industriellen Gefahren generell bewahrt werden.
Artikel 2
Recht auf gefahrenfreies Arbeitsumfeld
1. Arbeiter haben das Recht auf eine Arbeitsumgebung, die frei von vorhersehbaren Gefahren ist, welche mittel- oder unmittelbar von einem Wirtschaftsunternehmen ausgehen, besonders von der Fertigung oder anderen industriellen Abläufen.
2. Arbeiter sind berechtigt, sich frei mit anderen Arbeitern oder Gruppen zusammenzuschließen, um dafür zu sorgen, daß ihr Arbeitsumfeld frei wird von Gefahren, die aus der Fertigung oder anderen industriellen Abläufen erwachsen, für die ein Unternehmen verantwortlich ist.
3. Jeder Arbeiter ist berechtigt, in gutem Glauben beim Unternehmer oder außenstehenden Parteien Klage zu führen über Bedingungen oder Praktiken am Arbeitsplatz, die er für schädlich oder gefährlich hält, ohne deswegen fürchten zu müssen, daß der Arbeitgeber ihn mit Strafe oder anderen Schwierigkeiten belegt.
4. Jeder Arbeiter, der eine Arbeitssituation verlassen hat, von der er guten Glaubens annimmt, daß sie eine ernste Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit bedeutet - einschließlich der Fortpflanzungsfähigkeit - wird geschützt werden vor Strafe oder anderen Schwierigkeiten seitens des Arbeitgebers.
5. Eine Arbeitsumgebung, aus der unmöglich alle Gefahren verbannt werden können, berechtigt zum Anspruch auf Hilfestellung: alle Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen samt entsprechender Ausstattung müssen frei und voll wirksam zur Verfügung stehen, auch persönliche Schutzausrüstung, die nötig ist, um Gefahren so weit wie möglich auszuschalten.
6. Arbeiter haben das Recht auf ein sicheres Arbeitssystem und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ein solches für jeden Zeitpunkt zu planen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten.
7. Arbeiter sollten einer Chemikalie nicht ausgesetzt sein, wenn ein weniger gefährlicher Stoff als Ersatz dienen kann.
Artikel 3
Recht auf Unterrichtung bzgl. möglicher Gefahren am Arbeitsplatz
1. Arbeiter, die mit gefährlichen oder risikobehafteten Ausgangs- und Werkstoffen und in unfallträchtigen Abläufen arbeiten, haben ein Recht auf begleitende Unterrichtung über den angemessenen Gebrauch der gefährlichen Ausgangs- und Werkstoffe, die richtige Ausführung der Arbeitsabläufe und über die Vorsichtsmaßnahmen, die ihre Gesundheit, ihre Sicherheit und die Umwelt schützen.
2. Arbeiter und Aufsichtführende haben das Recht, über den richtigen Gebrauch gefährlicher Stoffe Bescheid zu wissen und die Maßnahmen zu kennen, die bei einem Unfall zu ergreifen sind.
Artikel 4
Recht auf Information bezüglich möglicher Gefahren am Arbeitsplatz
1. Die Arbeiter haben das Recht auf ein Arbeitsumfeld, das vom Arbeitgeber regelmäßig auf mögliche schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit hin überprüft wird. Hierunter werden auch Langzeitschäden verstanden, die vom Kontakt mit Stoffen oder Arbeitsabläufen herrühren können.
2. Arbeiter haben das Recht, in ihrer eigenen Sprache und auf eine Weise, die sie verstehen können, über jegliche bekannte Gesundheitsgefährdung unterrichtet zu werden, die mit irgendwelchen Stoffen oder Arbeitsabläufen verbunden ist, mit denen sie während der Zeit ihrer Beschäftigung zu tun haben.
3. Die Arbeiter haben das Recht auf Kenntnis des Sicherheitsberichts, der über ihr Arbeitsumfeld angefertigt wird, einschließlich der Art und Zahl der eingetretenen Unfälle, dem Ausmaß der Folgeschäden und jeglicher bekannter Langzeitgefahren für ihre Gesundheit, die von Ausgangs- und Werkstoffen sowie Arbeitsabläufen ausgehen, die der Arbeitgeber eingeführt hat.
4. Arbeiter, die in einem Umfeld beschäftigt sind, wo sie mit bekanntermaßen sehr gefährlichen Stoffen sowie unfallträchtigen Arbeitsabläufen in Berührung kommen, haben ein Recht auf ärztliche Untersuchung durch einen unabhängigen Fachmann, den der Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stellt. Der Erstuntersuchung sollen in regelmäßigen Abständen weitere folgen, die nicht mehr als ein Jahr auseinanderliegen, und das ärztliche Ergebnis soll mitgeteilt werden. So sollen die Arbeiter sicher sein können, daß sie ausreichend vor den Gefahren in ihrem Arbeitsumfeld geschützt sind.
Artikel 5
Recht auf Vorsichtsmaßnahmen
Arbeiter haben das Recht auf Vorsichtsmaßnahmen für einen möglichen Unfall, die den Bedingungen oder Gepflogenheiten ihres Arbeitsumfelds angemessen sind. Darin eingeschlossen sind Warnanlagen für drohende Gefahren und Vorrichtungen für sofortige Erste Hilfe.
Artikel 6
Recht auf Anhörung durch den Arbeitgeber
Arbeiter haben das Recht, Ausschüssen anzugehören, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Firmenleitung und gewählten Vertretern der Belegschaft zusammensetzen. Diese Ausschüsse treffen sich regelmäßig, um Belange sicherer Arbeitsabläufe und Vorsichtsmaßnahmen bei möglichen Unfällen zur Sprache zu bringen.
Artikel 7
Recht auf Durchsetzung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
Arbeiter sollen ein Recht darauf haben, daß ihre Arbeitsplätze angemessen und häufig von einem ausgebildeten Gesundheits- und Sicherheitsexperten geprüft werden, der die Vorschriften zuverlässig durchsetzt und für gesetzliche Ahndung sorgt, wenn ernsthafte Verstöße stattgefunden haben.
Artikel 8
Recht auf Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragte
Arbeiter sind berechtigt, Sicherheitsvertreter zu wählen, die mit ihrem Arbeitgeber Sicherheitsbelange besprechen können und das Recht haben, die Arbeit zu stoppen, wenn sie sich als gefährlich herausstellt.
Teil II
Artikel 9
Recht auf ein gefahrenfreies Lebensumfeld
Die Bevölkerung hat das Recht auf ein Lebensumfeld, das frei ist von irgendwelchen Gefahren, die von industrieller Fertigung oder anderen Abläufen eines Unternehmens herrühren.
Artikel 10
Das Recht, im voraus über gefährliche Aktivitäten informiert und dazu gehört zu werden
1. Außenstehende Gruppen und Gemeinden haben das Recht, durch ihre Vertreter im voraus über Pläne aller Wirtschaftsunternehmen informiert zu werden, deren Arbeitsabläufe eine Bedrohung für Gesundheit und Sicherheit dieser Gruppen darstellen können.
2. Außenstehende Gruppen oder ihre Vertreter haben das Recht, ihre Belange oder Einwendungen im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren, die mit den Erzeugnissen und Arbeitsabläufen des Wirtschaftsunternehmens verbunden sind, vorzubringen, bevor die Pläne des Unternehmens umgesetzt werden.
Artikel 11
Recht auf eine geschützte Umwelt
Die Öffentlichkeit hat das Recht auf unabhängige Beauftragte, die regelmäßig industrielle Abläufe überwachen, soweit sie schädlich auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt wirken können. Damit verbunden ist das Recht, mögliche schädliche Langzeitwirkungen zu überprüfen, die sich aus der Berührung mit den verwendeten Stoffen ergeben können, einschließlich von Abfallstoffen und Erzeugnissen oder damit verbundenen Arbeitsabläufen in diesem Unternehmen. Die Überprüfung sollte nach einem Verfahren erfolgen, das mit den Vertretern der betroffenen Gemeinden abgestimmt wird.
Artikel 12
Informationsrecht
1. Die Öffentlichkeit hat das Recht, in allgemeinverständlicher Weise über alle möglichen Gesundheitsgefahren unterrichtet zu werden, die mit jeglichen Ausgangs- und Werkstoffen, Erzeugnissen oder Arbeitsabläufen verbunden sind, derer sich ein Unternehmen bedient und mit denen die Umgebung in Berührung kommen kann.
2. Die Öffentlichkeit kann Sicherheitsberichte der Unternehmen einsehen, deren Herstellungsabläufe ihr Lebensumfeld beeinträchtigen könnte Auch über die Zahl und Art von Unfällen, die sich ereignet haben, und das Ausmaß von Schäden muß sie informiert werden. Das selbe gilt für jegliche mögliche Langzeitgefahren für die Gesundheit, die von den verwendeten Stoffen sowie den Arbeitsabläufen ausgehen können.
3. Die Öffentlichkeit hat ein Informationsrecht bezüglich Art und Menge von gefährlichen Stoffen, die in einer Industrieanlage benutzt und gelagert werden, von ihr ausgehen und in den Erzeugnissen enthalten sind.
Artikel 13
Das Recht, an Verhandlungen mit Entscheidungscharakter teilzunehmen
Außenstehende Gruppen haben das Recht, an öffentlichen oder Gesellschafter-Versammlungen teilzunehmen, in denen Vorhaben angesprochen werden, die auf ihr Lebensumfeld Einfluß nehmen und in denen Gesundheits- und Sicherheitsmaßstäbe festgelegt werden.
Artikel 14
Recht auf angemessene Durchsetzung von Gesundheits-,
Sicherheits- und Umweltvorschriften
Umliegende Gemeinden sollen berechtigt sein, ihre Wohnumgebung angemessen und häufig von einem ausgebildeten Umweltbeauftragten überprüfen zu lassen, der die Vorschriften zuverlässig durchsetzen und gesetzliche Strafmaßnahmen ergreifen kann, wenn ernsthafte Verstöße stattgefunden haben.
Teil III
Artikel 15
Recht auf sofortige Erste Hilfe
1. Von Industrieunfällen Betroffene haben das Recht auf umgehende Erste Hilfe, die ihre Leiden lindert während der Zeit, in der Verantwortlichkeit und Schadensausgleich festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat für diesen Zweck eine besondere Rücklage auszuweisen.
2. Wenn vom Unternehmen keine Erste Hilfe geleistet werden kann, muß hierfür der Staat sorgen. Hierbei entstehende Kosten werden nicht auf etwaigen Schadensersatz angerechnet.
Artikel 16
Zugangsrecht für Informationen
1. Personen, die gefährlichen Stoffen oder Abläufen ausgesetzt gewesen sind oder ihre Vertreter haben das Recht, wichtige Unterlagen zu Schadensfällen, ärztliche Berichte, Testergebnisse von unabhängigen Medizinern und andere Informationen zur gleichen Zeit zu erhalten wie das betreffende Unternehmen, die Regierung oder andere Einrichtungen. Dadurch soll ärztliche Behandlung erleichtert und das Ausmaß der Schädigung klargestellt werden.
2. Wenn das Ausmaß einer Schädigung festgesetzt wird, sollte es für Betroffene keine übermäßige Beweislast geben bezüglich vorhergehender Schädigungen.
3. Wo ein Giftstoff ausgetreten ist, sollte angenommen werden, daß Personen, die die für dieses Gift typische Krankheitsmerkmale aufweisen, vom Austritt des Giftstoffs beschädigt wurden - wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Teil IV
Artikel 17
Das Recht auf wirksame Vertretung
1. Personen, die Opfer von Industrieunfällen geworden sind, sollen das Recht haben, nach freier Wahl juristisch vertreten zu werden und Beistand von unabhängigen Fachleuten zu bekommen.
2. In der Verhandlung jedes Falles sollen die Betroffenen berechtigt sein, ihre Ansprüche unter dem Beistand von anderen Arbeitern, unabhängigen Gruppen oder Regierungsvertretern zu begründen.
Artikel 18
Zugangsrecht zu Gerichten, die Verantwortlichkeiten und Rechte festlegen
1. Alle Betroffenen können Rechtsbrecher anklagen, sei es die Regierung oder ein Unternehmen, und zwar vor jedem zuständigen Gericht. Durchsetzungsfähige Gerichte müssen gegebenenfalls geschaffen werden.
2. Juristische Klauseln wie Einschränkungen durch Statuten oder beschränkte Haftbarkeit einer Gesellschaft, die zu verhindern suchen, daß wegen Schadensersatz prozessiert wird, oder sonstige juristische Maßnahmen zur Begrenzung von Schadensersatz sollen niemanden an einem Prozeß um wirksame Wiedergutmachung hindern.
3. Kein Staat darf Ausländern aus Gründen, die nicht gleichermaßen auf seine eigenen Bürger angewendet würden, wenn sie innerhalb der Landesgrenzen auf vergleichbare Weise geschädigt würden, den Zugang zu seinen Gerichten verwehren, wenn es um Handlungen geht, für die Menschen innerhalb der Landesgrenzen verantwortlich sind.
4. Ein Staat, der eine geschädigte Partei vertritt, hat das Recht, einen Prozeß vor den Gerichten eines anderen Landes zu führen. Dieses Recht soll nicht von den Gerichten untersucht oder in Frage gestellt werden.
5. Wenn ein Staat, der Geschädigte vertritt, von den Gerichten eines anderen Staates ausgeschlossen wird, obwohl in diesem die Verantwortlichen für die aufgetretene Schädigung beheimatet sind, soll der ausschließende Staat nach internationalen Gesetzen die Verantwortung und volle Haftung für solche Vergehen bekommen, so als seien sie vom ausschließenden Staat selbst begangen worden.
Artikel 19
Das Recht auf offengelegte ärztliche Berichte und andere Informationen,
die die Haftung eines Unternehmens nachweisen
Geschädigte Personen und ihre Vertreter haben das Recht, aufschlußreiche Unterlagen, Gutachten und andere Informationen einzusehen, und diese bei einem Rechtsstreit vorzulegen. Unternehmen haben alle wichtigen Unterlagen, Gutachten und andere Informationen über eine Schädigung aufzubewahren.
Artikel 20
Recht auf ein ehrliches Verfahren bei der Festlegung von
Rechten oder finanziellen Ansprüchen
Betroffene sollen das Recht auf eine unvoreingenommene und öffentliche Anhörung durch ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal haben, das rechtmäßig eingesetzt ist. Es soll ausreichend Zeit für ein vorschriftsmäßiges Verfahren zur Verfügung stehen. Dies beinhaltet:
a. eine angemessene Frist bevor in einem Zivilprozeß ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird.
b. das Recht, einen Prozeß zu führen, unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung, die auf verwaltungstechnischem, gesetzlichem, richterlichem oder einem anderen Wege aufgestellt wurde.
Artikel 21
Schutz gegen Betrug sowie den Einsatz von Rechtsmitteln, die
Entschädigungszahlungen hinauszögern
Alle Betroffenen sollen vor Betrug seitens Unternehmen, Regierung oder anderen Organisationen geschützt werden. Verzögerung auf rechtlichem Weg soll verhindert werden, namentlich ein Hinausschieben der Entschädigung durch
a. Erklärung von Zahlungsunfähigkeit
b. vorsätzliche Verzögerung des Prozesses
c. Gefälligkeitsgutachten durch wissenschaftliche Organisationen
Artikel 22
Recht auf ausreichenden Schadensersatz und wirkungsvolle Hilfsmaßnahmen
1. Betroffene haben das Recht auf ausreichende Wiedergutmachung erlittener Schäden unter anderem durch
a. die Schließung von Anlagen
b. die Verringerung oder Beseitung von Verschmutzung
c. die Verpflichtung haftbarer Angeklagter, Betriebskapital nicht zu bewegen
d. erzwungene Auszahlung vom Vermögen eines Unternehmens, dessen Haftung größer ist als es die Aktiva sind
e. Anlage von Aktivposten der Körperschaften in jährlichen Rücklagen, was von Betroffenen sowie ihren Vertretern überwacht wird
f. angemessene Entschädigung für Kosten, die bei der ärztlichen Überwachung von Krankheitsmerkmalen entstehen
g. andere Hilfeleistungen, die zum Wohle von Betroffenen für nötig erachtet werden.
2. Angemessene Rücklagen sollen eingerichtet werden, um die Ansprüche von Opfern zu befriedigen, auch solche künftiger Opfer.
Artikel 23
Recht auf Anerkennung und angemessene Durchsetzung von
Urteilen oder Vereinbarungen
Jede betroffene Person soll das Recht haben, ein Urteil oder eine Vereinbarung gegen die Aktivposten der haftenden Partei in jedem anderen Land durchzusetzen.
Artikel 24
Recht auf Fehlbarkeit bei der Annahme von Verursachung
1. Betroffene sollen keiner übermäßigen Beweispflicht und keinen überzogenen Beweismaßstäben unterliegen, wenn sie Ursächlichkeit zwischen Krankheitserscheinungen an sich selbst und industriellen Gefahren oder Unfällen vermuten. Betroffene sollen zu widerlegbarer Annahme von naheliegender Verursachung berechtigt sein, wenn sie darlegen, daß sie
an Krankheitsmerkmalen leiden, die gewöhnlich mit ausgetretenen schädlichen Stoffen oder irgendwelchen Bestandteilen davon in Zusammenhang gebracht werden und entweder im Verseuchungsgebiet während der Verseuchungszeit anwesend waren oder mit direkt Betroffenen im engen Kontakt stehen.
2. In einem Krankheits- oder Todesfall, der offensichtlich durch Nachlässigkeit eines Unternehmens verursacht wurde, soll die Beweislast vom Ankläger auf den Verteidiger übergehen.
Artikel 25
Das Recht, ein Unternehmen bei einem Vergehen zur Verantwortung zu ziehen
Menschen, die durch industrielle Risiken zu Schaden gekommen sind können vom Staat erwarten, daß er polizeilich untersuchen läßt, wie das Unternehmen geführt wird - und zwar sofort und gewissenhaft. Damit sollte eine Einschätzung aller Verbrechen verbunden sein, die begangen sein könnten, auch derer von Mord und Totschlag. Wenn solche möglich erscheinen, sollte der Staat Anklage erheben gegen das Unternehmen oder einen Verantwortlichen.
Teil V
Artikel 26
Rechte von Ureinwohnern
1. Ureinwohner sind berechtigt, ihr Wohngebiet, ihre Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zu schützen vor Industriegefahren und vor umweltschädlichen Maßnahmen von Wirtschaftsunternehmen.
2. Ureinwohner haben das Recht, ihr Land und die Nutzung seiner Schätze zu überwachen; sie haben damit das Recht, abzulehnen, daß umweltbedrohende oder -gefährdende Industrien sich dort niederlassen.

