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Übernahme von Monsanto

Süddeutsche Zeitung, 05.07.2017, Seite 18
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Aktenzeichen M.8084
So prüfen die Wettbewerbshüter in Brüssel die Übernahme von Monsanto

Brüssel – Jeder Fall hat eine Nummer. Unter dem Zeichen M.8084 läuft der
Antrag des Chemie- und Pharmakonzerns Bayer. Er hat am 30. Juni die
geplante Übernahme von Monsanto bei der EU-Kommission angemeldet. Die
ist schon ob der schieren Größe der Transaktion zuständig. Grundlage des
Verfahrens ist die EG-Verordnung 139 aus dem Jahr 2004. Die
EU-Kommission ist eine viel beschäftigte Behörde. Allein am Freitag
gingen zwei Anmeldungen ein, im gesamten Juni waren es mehr als 40. Die
wenigsten Fälle erreichen die Größenordnung von Bayer und Monsanto.

Die EU-Kommission prüft, ob Übernahmen oder Fusionen zu einer
beherrschenden Stellung auf „relevanten Märkten“ führen. Schon die
Definition des relevanten Marktes ist nicht ganz einfach. Sowohl Bayer
als auch Monsanto sind Agrochemie-Konzerne. Aber was ist der relevante
Markt? Der Markt für Pestizide insgesamt oder der Markt für spezielle
Gifte, etwa solche, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten? Und gehört
dann auch der Markt für gentechnisch verändertes Saatgut für Getreide
dazu, dem Glyphosat nichts anhaben kann?

Die Anmeldung einer Transaktion in Brüssel löst ein komplexes
Verfahren aus, das sich über viele Monate hinziehen kann. In Phase I hat
die EU-Kommission 25 Werktage Zeit, den Fall zu prüfen. Die erste Frist
für Bayer und Monsanto endet am 7. August. Wenn sich die Firmen nicht
auf dem gleichen oder verwandten Märkten bewegen, reicht ein
vereinfachtes Verfahren. Mehr als 90 Prozent der Fälle werden nach
Angaben der EU-Kommission innerhalb dieser Frist entschieden, in der
Regel ohne Auflagen. Die EU-Kommission kann schon in Phase I
Stellungnahmen von Konkurrenten und anderen Marktteilnehmern einholen.
Gegen Ende von Phase I lädt die EU-Kommission zu einem
„State-of-Play-Meeting“, in dem sie die Antragsteller über den Stand der
Dinge informiert. Falls die Kommission Bedenken hat, können die
Unternehmen Zugeständnisse anbieten, etwa den Verkauf von
Geschäftsbereichen. Dann verlängert sich die Frist um zehn Werktage.
Phase I endet mit der Genehmigung der Fusion – mit oder ohne Auflagen.

Wenn die EU-Kommission immer noch Bedenken hat, folgt Phase II, die
vertiefte Prüfung. Die Behörde sammelt und verlangt noch mehr
Informationen. Die EU-Kommission wägt ab, ob der Nutzen der Transaktion
für die Verbraucher größer ist als der Nachteil. Die Konzerne müssen
nachweisen, dass der Nutzen nur durch die Fusion zu erzielen ist. Und
die Verbraucher müssen wirklich die Nutznießer sein, nicht der Konzern.
Können die Konzerne die Bedenken der EU-Kommission nicht ausräumen,
schickt diese ein Statement of Objections mit ihrer vorläufigen
Einschätzung. Darauf können die Antragsteller antworten. Sie können auch
eine öffentliche Anhörung verlangen. Dafür ist der Hearing Officer der
EU-Kommission zuständig.

In Phase II hat die EU-Kommission 90 Werktage Zeit, eine Entscheidung
zu fällen, diese Frist kann um 15 Tage verlängert werden, wenn der
Antragssteller weitere Zugeständnisse anbietet. Eine Verlängerung um bis
zu weitere 20 Werktage ist möglich. Phase II endet mit der Genehmigung –
mit oder ohne Auflagen – oder einer Untersagung, falls die
Zugeständnisse der Konzerne der Behörde nicht ausreichen. Gegen die
Entscheidung der EU-Kommission können die Konzerne, aber auch
interessierte Beteiligte binnen zwei Monaten nach der Entscheidung beim
Europäischen Gericht in Luxemburg klagen. Letzte Instanz ist in der
Berufung dann der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Es gibt prominente Vorhaben, die die EU-Kommission verhinderte. Im
März untersagte sie die Fusion von Deutscher Börse und Londoner Börse.
2001 verbot sie die Übernahme von Honeywell durch General Electric, weil
so ein Monopol bei Triebwerken entstanden wäre. Die US-Kartellbehörden
hatten sie genehmigt.

ETD