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Strafanzeige

CBG Redaktion

27. April 2006

Staatsanwaltschaft
Am Justizzentrum
50939 Köln

S t r a f a n z e i g e

der Coordination gegen Bayer Gefahren e.V., Postfach 15 04 18, 40081 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte: RAe Schön und Reinecke, Roonstr. 71, 50674 Köln

gegen

den Vorstandsvorsitzenden der Bayer AG, Herrn Werner Wenning sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden der Bayer AG, Herrn Dr. Manfred Schneider sowie weitere noch zu ermittelnde Mitglieder des Managements der Firma Bayer AG

wegen V e r u n t r e u u n g

Bei der Strafanzeige geht es um die strafrechtlichen Konsequenzen der Beteiligung der Bayer AG an einer Vielzahl von Kartellabsprachen weltweit. Folgende Sachverhalte sind aufgrund allgemein zugänglicher Quellen als feststehend anzusehen:

In Italien hatte Bayer mit Konkurrenzfirmen die Preise für Diabetes-Tests abgesprochen. Bayer und vier weitere Unternehmen wurden 2003 zu Strafen von insgesamt 30 Mio. verurteilt, davon 6 Mio für Bayer. Hierzu kann auf den beigefügten Artikel aus einer italienischen Medizinzeitschrift verwiesen werden nebst kurz gefasster privater Zusammenfassung auf deutsch (diese wie die folgenden Artikel liegen jeweils in der Online-Form vor).

Im Oktober 2004 musste eine Tochterfirma des Bayer-Konzern in den USA 33 Mio. $ zahlen wegen der Teilnahme bei Preisabsprachen für Polyesterprodukte. Insoweit wird auf den beigefügten Auszug von Spiegel-online und ARD.de verwiesen. Herr Reuters berichtet in einem Artikel vom 13. Oktober 2004 über weitere Kartellabsprachen im Bereich des synthetischen Gummis.

Am 11. August 2005 berichtet AFP über die strafrechtliche Verurteilung von Ex-Bayer-Managern in den USA wegen Kartellrechtsverstößen auf dem Kautschukmarkt.

Am 14. Oktober 2005 ergibt sich aus dem Nachrichtendienst „Dow Jones“, dass Bayer in Portugal für genau dieselben Kartellabsprachen mit einem Bußgeld belegt wird, wie bereits im Jahre 2003 in Italien, nämlich wegen Kartellabsprachen bei Abgabe von Diabetes-Teststreifen.

Die Le Monde vom 18.10.2005 (als französische Online-Ausgabe sowie in einer privaten deutschen Übersetzung beigefügt) berichtet von Kartellen in Brasilien, mit denen versucht wurde, die Einführung von Generika nach Brasilien zu unterbinden.

Mit Presseerklärung vom 21.12.2005 teilt die EU-Kommission mit, dass sie gegen vier Unternehmen – unter anderem die Bayer AG – Geldbußen in Höhe von 75,86 Mio. € wegen eines Kautschuk-Chemikalien-Kartells verhängt hat. Besonders bemerkenswert ist hier die Äußerung des zuständigen Kommissionsmitgliedes Neelie Kroes, die ausführt:

„Kartelle sind eine Geißel. Ich werde dafür sorgen, dass Kartelle weiterhin aufgedeckt, strafrechtlich verfolgt und bestraft werden. Mit der jüngsten Entscheidung gebe ich ein sehr starkes Signal an die Unternehmensvorstände, dass Kartelle nicht toleriert werden und an die Anteilseigner, dass sie sorgfältig darauf achten sollen, wie ihre Unternehmen geführt werden.“

Aus der Presseerklärung ergibt sich weiter, dass nicht nur Bußgeldzahlungen im Raum stehen, sondern darüber hinaus auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche eventueller Konkurrenten.

Am 07.12.2005 berichtet der Kölner Stadt-Anzeiger ebenfalls darüber, dass die Bayer AG in den USA eine Rückstellung von 275 Mio. € vornimmt wegen dort anhängiger Kartellverfahren.

In Vorbereitung auf die am 28.04.2006 stattfindende Hauptversammlung wird im Geschäftsbericht an verschiedenen Stellen auf die verbotenen Preisabsprachen dadurch reagiert, dass Rückstellungen vorgenommen werden. Die entsprechenden Auszüge aus dem Geschäftsbericht sind in Abschrift ebenfalls beigefügt, Kopien können noch nachgereicht werden.

Nach diesseitiger Auffassung belegt der große Umfang derartiger Kartellabsprachen, wie auch die Vorsorge in der Bilanzierung ganz eindeutig, dass es sich hier nicht um einzelne Ausrutscher handelt (auch wenn Bayer laut Kölner Stadt-Anzeiger die Vorfälle bedauert), sondern dass hier eine systematische Geschäftspolitik zu beurteilen ist, in die daher zumindestens der Vorsitzende des Vorstandes selber eingeweiht sein muss und die gleichzeitig (entsprechend der Aufforderung der zuständigen EU-Kommissarin) durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu überwachen wäre.

Auch die Tatsache, dass der Geschäftsbericht keinerlei Hinweise darauf enthält, dass der Bayer-Konzern versucht gegenüber einzelnen Beschäftigten, die gegebenenfalls für das Kartell verantwortlich sind, vorzugehen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, belegt hinreichend, dass es nicht um Ausrutscher subalterner Ebenen des Konzernes geht, sondern um eine systematische Geschäftspolitik.

Nach diesseitiger Auffassung machen sich die genannten Mitglieder des Vorstandes oder anderer Gremien der Bayer AG, die die entsprechenden Preisabsprachen für die Bayer AG treffen, der Veruntreuung schuldig.

Darüber hinaus dürfte Veruntreuung auch in der Form vorliegen, dass der Vorstand bzw. Aufsichtsrat die notwendigen Schritte unterlässt, um die persönlich verantwortlichen Personen zu Schadensersatzleistungen heran zu ziehen.

Zwar stellt es eine gesetzgeberische Fehlleistung ersten Ranges dar, dass in der Bundesrepublik Verstöße gegen Kartellvorschriften nur mit Bußgeldern und evt. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen belegt sind, nicht hingegen mit Strafen. Angesichts der Gemeinschädlichkeit derartiger Absprachen und des dadurch verursachten enormen Schadens für die Allgemeinheit und Einzelne stimmt es eher merkwürdig, dass nicht einmal in schweren Fällen Straftaten vorliegen.

Diese gesetzliche Regelung darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass auch eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften nicht gegeben ist. Ein Mitglied des Vorstandes/Aufsichtsrates bzw. in sonstiger Managementposition, das regelmäßig auch eine Vermögensbetreuungspflicht hat, begeht bei der Beteiligung an verbotenen Preisabsprachen eine Veruntreuung. Er gefährdet dadurch das Vermögen der Aktiengesellschaft, weil regelmäßig zumindestens die Gefahr besteht, dass ein solches Kartell bekannt wird und sodann die Bußgelder wegen illegaler Preisabsprachen festgesetzt werden und evt. auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Insofern stellt jede einzelne Kartellabsprache für sich genommen bereits eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung des Vermögens der Aktengesellschaft dar.

Es ist auch unerheblich, ob die Gremien der Gesellschaft, also Vorstand und Aufsichtsrat Kartellabsprachen gebilligt haben, da eine solche Billigung nicht wirksam sein kann und darüber hinaus auch der Vorstand und der Aufsichtrat nicht das Recht haben, durch illegale Machenschaften das Vermögen der Aktiengesellschaft zu gefährden.

Es wird daher gebeten, die Ermittlungen aufzunehmen. Nach diesseitiger Auffassung müsste unter Beiziehung der entsprechenden Akten zu den einzelnen Kartellvergehen festgestellt werden, wer im Rahmen der Bayer AG Kenntnis davon hatte, wer daran beteiligt war etc.

Da es sich bei der Tätigkeit im Rahmen von Kartellabsprachen um eine verbotene Tätigkeit handelt, die das Vermögen der Aktiengesellschaft gefährdet, setzen sich die handelnden Personen auch Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft aus. Es ist Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat, derartige Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Geschieht dies nicht, sondern werden statt dessen sogar in der Bilanz Rückstellungen dafür gebildet, um zu erwartende Bußgelder und Schadensersatzforderungen auszugleichen, so stellt auch dieses Verhalten erneut eine Veruntreuung dar, weil auch der Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber den einzelnen Beteiligten nicht gerechtfertigt ist.

Reinecke/Rechtsanwalt