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[Verfassungsbeschwerde] CBG vs. BAYER

CBG Redaktion

Verfassungsbeschwerde wg. Versammlungsrechtsverstoß

Im Jahr 2017 hat der BAYER-Konzern die Stadt Bonn und die Polizei gezielt instrumentalisiert, um Proteste anlässlich seiner jährlichen Hauptversammlung massiv zu behindern. Die Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) ging im Vorfeld mit Eilverfahren dagegen vor und konnte direkt weitreichende Erfolge erzielen. Nach dem AktionärInnen-Treffen reichte die CBG dennoch zwei Feststellungsklagen ein, nicht nur weil Wiederholungsgefahr drohte, sondern weil eine gründliche juristische Prüfung durch die KonzernkritikerInnen ergab, dass durch die bedenkliche Verquickung zwischen privaten Interessen und hoheitlichen Aufgaben massive Gefahren für das im Grundgesetz garantierte Versammlungsrecht gegeben sind. Nachdem die CBG mit ihrer Sichtweise bei den Gerichten bis zum Bundesverwaltungsgericht nicht durchdringen konnte, reicht das internationale konzernkritische Netzwerk zur Verteidigung der Versammlungsfreiheit und zur Abwendung einer Privatisierung hoheitlicher Aufgaben nun Verfassungsbeschwerde ein.

Von Axel Köhler-Schnura

Die Geschichte BAYERs ist auch eine Geschichte des Protestes und des Widerstands gegen BAYER. Seit seiner Gründung im Jahr 1863 hat der Konzern immer wieder versucht, Kritik zum Schweigen zu bringen und Einzelpersonen oder Organisationen mit allen Mitteln, auch rechtlichen, unter Druck zu setzen. Vor allem der seit 1978 aktiven Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) sollte es schon oft an den Kragen gehen. So führte der internationale Chemie- und Pharma-Gigant aus Leverkusen immer wieder Prozesse gegen die CBG, die mit dem Wort „BAYER“ in ihrem Namen den Gegner auch klar benannt hatte. Das bislang größte juristische Verfahren begann im Jahr 1987, als der Global Player die CBG mit juristischen Mitteln finanziell zu ruinieren suchte. BAYER warf der Coordination damals unzulässige Schmähkritik vor und klagte trotz erdrückender Gegenbeweise erfolgreich durch alle Instanzen. Im Ergebnis fielen bei der CBG für Strafen sowie für Anwalts- und Gerichtskosten hohe sechsstellige Summen an, der Konzern glaubte sich am Ziel. Doch die CBG zog vor das Bundesverfassungsgericht – und gewann 1992 spektakulär mit einem bis heute richtungsweisenden Urteil für die Verteidigung der Meinungsfreiheit. Die damalige Kritik der CBG war vollumfänglich von Recht und Gesetz gedeckt, befanden die höchsten RichterInnen der Republik unter Vorsitz des späteren Bundespräsidenten Roman Herzog.
Nun zieht die CBG abermals vor das Bundesverfassungsgericht (BverG). Diesmal geht es nicht um die bedrohte Meinungsfreiheit, sondern um die Verteidigung der Versammlungsfreiheit. Nach Meinung der BAYER-KritikerInnen ist diese nämlich durch Versuche, das Versammlungsrecht und hoheitliche Aufgaben zu privatisieren sowie durch eine unheilvolle Verquickung zwischen staatlichen Einrichtungen mit Verfassungsauftrag und der juristischen Macht privater Konzerne, wie sie bislang nur aus Bananenrepubliken bekannt war, ernsthaft in Gefahr.

Zur Vorgeschichte

Im Sommer 2016 gab BAYER die Übernahme von MONSANTO bekannt. Das hatte unmittelbar massive internationale Proteste zur Folge, ging es doch um den Versuch des Konzerns, im Bereich der Agro-Branche ein neues, marktbeherrschendes Unternehmen zu schaffen. Auch in der CBG brodelte es, von nah und fern fluteten alarmierte Zuschriften und Aufrufe zum Widerstand die Aktions- und Informationskanäle des weltweit agierenden Selbsthilfe-Netzwerkes.
Dabei war klar, dass nach Den Haag, wo vom 14. bis zum 16. Oktober das Internationale MONSANTO-Tribunal stattfand, die Hauptversammlung des BAYER-Konzerns am 28. April 2017 in Köln der nächste Höhepunkt der Protestwelle werden würde.

Entsprechend waren eine Kundgebung vor den Türen der HV, kritische Redebeiträge an den Mikrofonen des AktionärInnentreffens, eine große Demonstration in Köln, zahlreiche dezentrale Aktionen sowie ein internationales Townhall-Meeting in Planung. Dieser Formierung von weltweitem Widerstand wollte sich der Global Player allerdings nicht stellen. Knapp vor dem HV-Tag verlegte er das AktionärInnen-Treffen kurzfristig nach Bonn. Offenbar hoffte er, so die Kritik unterlaufen zu können. Die sicherlich beachtlichen Kosten für die Hallenkündigung in Köln sowie für den Aufbau vollkommen neuer Logistik am Zielstandort spielten keine Rolle.

Doch falsch gedacht. Die Coordination reagierte sofort und meldete vor dem neuen BAYER-Tagungssaal im World Conference Center Bonn (WCCB) versammlungsrechtlich korrekt eine Demonstration an. Der Konzern war völlig überrumpelt, griff ganz tief in die Trick-Kiste und setzte brachial seine geballte juristische und ökonomische Macht als „Weltunternehmen“ im „kleinen Dorf am Rhein“ ein. Immer nach dem Prinzip von Zuckerbrot und Peitsche. Auf der einen Seite lockte er mit der dauerhaften Hauptversammlungspräsenz eines internationalen Multis in der Stadt, die nach der Verlegung von Parlament und Regierung nach Berlin von einer Welthauptstadt zu einem Provinznest verkommen war und vor dem Bankrott stand; auf der anderen Seite versetzte er die für die Straßenordnung zuständige Stadt Bonn sowie die für das Versammlungsrecht zuständige Polizei mit einer mehr als martialischen „Gefahrenanalyse“ in Angst und Schrecken. Dieses Papier blies die in Kooperation mit der CBG geplanten friedlichen Proteste eines breiten internationalen Bündnisses zu Vernichtungsattacken auf und rückte sie in die Nähe terroristischer Gewalt.

Dieses Sicherheitskonzept wurde ohne jede eigene Prüfung geschweige denn einer eigenen Einschätzung der Gefährdungslage übernommen. Es war den Behörden noch nicht einmal in Gänze bekannt. Und so kam es denn, dass Stadt und Polizei die bereits Tage vor der BAYER-Intervention eingereichte versammlungsrechtliche Anmeldung der CBG für den öffentlich zugänglichen, städtischen „Platz der Vereinten Nationen“ stornierten, dem Chemie- und Pharma-Multi aus Leverkusen nahezu den gesamten öffentlichen Raum vor dem WCCB für die Errichtung eines riesigen Zeltes zur Verfügung stellten, weil nach BAYERs Konzept die Sicherheitschecks nur dort und nicht innerhalb des Gebäudes möglich waren, obwohl es über die entsprechenden Vorrichtungen verfügte, den Platz mit übermannshohen Gittern sperrten, und obendrein den geplanten internationalen Protesten unter massiv einschränkenden Auflagen einen Ort weit von der Hauptversammlung entfernt zuwiesen.

Sahnehäubchen war, dass all das den Anmeldern der Protest-Aktionen extrem kurzfristig vor der AktionärInnen-Versammlung mitgeteilt wurde.
Aber auch Stadt und Polizei mussten zur Kenntnis nehmen, dass sie durchaus einen erfahrenen Gegner vor sich hatten. Obwohl die CBG weitgehend ehrenamtlich agiert, brachte sie binnen Stunden juristische Eilverfahren in Gang und trieb diese durch alle erforderlichen Gerichtsinstanzen. Im Ergebnis kassierten die RichterInnen die meisten der polizeilichen Willkür- und Repressionsauflagen, sie mussten ersatzlos gestrichen werden. Und auch der Platz musste zu einem kleinen Teil wieder freigegeben werden. Nur der Kern – das Zelt, die Sperrung und die großflächige Abriegelung des WCCB – blieben. Wobei auch die Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung die von privaten Interessen geprägte „Gefahrenanalyse“ des Konzerns ohne jede weitere Prüfung einfach schluckten.
Damit segneten die RichterInnen nicht nur die vom BAYER-Konzern initiierte Verletzung des im Grundgesetz gesicherten Rechts auf Freiheit der Versammlung ab, sondern auch die Abtretung hoheitlicher Aufgaben an das Unternehmen. Sie nahmen keinerlei Anstoß daran, dass die Prüfung einer Gefahrenlage, die Feststellung der Qualität derselben sowie die Ausarbeitung von geeigneten Vorschlägen zur Abwehr möglicher Risiken in der Hand des Unternehmens lag. Ein privatrechtlicher Player, der Leverkusener Multi, hatte mit einer ausschließlich seinen eigenen Interessen folgenden windigen „Gefahrenanalyse“ sowie mit der Zusage dauerhafter Präsenz seiner Hauptversammlung die Stadt und die Versammlungsbehörden in Bonn geködert, um sich lästige Proteste vom Hals zu schaffen.

Behörden und Gerichte übernahmen die von den BAYER-AnwältInnen in ihren Schriftsätzen mit Verweis auf eine „Gefahrenanalyse“ aufgestellten Behauptungen ungeprüft und unkommentiert, ohne sich das gesammte Konzept zur Durcharbeitung vorlegen zu lassen. Damit verletzten sie den Wesenskern der Gewaltenteilung im Versammlungsrecht, der eben genau eine solche Prüfung durch unabhängige staatliche Instanzen vorsieht, und zwar mit ausserordentlichen Anforderungen an die Sorgfalt und die Ausgewogenheit, da es sich wichtige Rechtsgüter handelt. Zudem machten Stadt, Polizei und Gerichte sich in einer allgemeinen zivilgesellschaftlichen Auseinandersetzung mit großer öffentlicher Tragweite einseitig zum Erfüllungsgehilfen einer der beiden Konflikt-Parteien, dem BAYER-Konzern und dessen Interessen, die er gegen die KritikerInnen des Unternehmens durchzusetzen suchte.

Um die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Behörden in Bonn überprüfen zu lassen, reichte die CBG unmittelbar nach der BAYER-Hauptversammlung zwei Feststellungsklagen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln ein. Die erste hatte die Genehmigung zur Absperrung des öffentlich zugänglichen städtischen „Platzes der Vereinten Nationen“, die das Verkehrsamt der Stadt Bonn BAYER erteilt hatte, zum Gegenstand. Die zweite focht die versammlungsrechtliche Entscheidung der Polizei Bonn zu Gunsten des BAYER-Konzerns an, die eingereichte Anmeldung für eine Protestkundgebung vor den Toren der Hauptversammlung abzulehnen und an eine andere Stelle zu verlegen. Letzteres übrigens vor dem Hintergrund, dass seit 1982 Jahr für Jahr solche Aktionen vor den HV-Türen des Chemie-Riesen in Köln sowie je einmal auch in Düsseldorf und Essen friedlich stattgefunden hatten; und dass gerichtlich mehrere Versuche des Konzerns, diese Proteste zu unterbinden bzw. weit vom Ort des Geschehens weg zu verlagern, als unvereinbar mit dem Versammlungsrecht abgewiesen worden waren.

Kaum hatte die CBG die Klagen eingereicht, kam es zu einer erstaunlichen juristischen Einmaligkeit: Die Schriftsätze der beklagten Parteien – Stadt und Polizei Bonn – orientierten sich durchweg an den von den BAYER-AnwältInnen erstellten Schriftsätzen. Möglich wurde das, weil die Gerichte den Konzern als „betroffene Partei“ kurzerhand „beigeladen“ hatten. Damit öffnete sich die Tür dafür, dass die gesamte Prozessführung in diesen und den folgenden Gerichtsverfahren gegen Stadt und Polizei Bonn faktisch nicht von den Behörden, sondern von einer interessengleiteten privaten Partei geprägt und ausgestaltet wurde. Für unbefangene BeobachterInnen schien nicht mehr die sach- und fachgerechte unabhängige Überprüfung der versammlungsrechtlich Entscheidungen durch die Gerichte im Zentrum zu stehen, sondern die Meinung der Konzern-JuristInnen im Hinblick auf die Durch- und Umsetzung der von ihnen selbst als geeignet ausgearbeiteten Maßnahmen in Reaktion auf die von BAYER selbst definierte „Gefahrenlage“.

Nicht genug damit: Alle Gerichte – vom Verwaltungsgericht in Köln bis hin zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – nahmen keinerlei Anstoß an dieser Gemengelage. Immerhin wurden die zur Verteidigung der Behörden arbeitenden AnwältInnen nicht aus den Kassen dieser Behörden bezahlt, sondern aus dem Etat des BAYER-Konzerns. Die Gerichte entlasteten die Behörden sogar vom Vorwurf der kritiklosen Übernahme der BAYER-„Gefahrenanalyse“, indem sie argumentierten, es sei gar nicht nötig gewesen, dass die Stadt Bonn und die Polizei in Gänze Kenntnis von BAYERs Sicherheitskonzept gehabt hätten, dass vielmehr die Kenntnis einiger „Eckpunkte“ reiche. Womit sich die Gerichte – von VG über OVG bis hin zu BVerwG – zugleich selbst von der Pflicht befreiten, die Vorlage der „Gefahrenanalyse“ einzufordern und eine Überprüfung vorzunehmen. Sie legitimierten so, dass Behörden und Justiz vollumfänglich den Argumentationen der BAYER-AnwältInnen folgten und ein diffuses privates Sicherheitskonzept als Grundlage für eine Gefahrenprognose nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) ausreichen ließen.

Das alles wäre bloß eine Justizposse, wäre es nicht von derart grundsätzlichem Gewicht. Es wurden private Interessen bedient und das Versammlungsrecht wurde massiv durch eine Privatisierung hoheitlicher Aufgaben in Gefahr gebracht. Eine unabhängige Prüfung durch die Gerichte war nicht erkennbar, da die von den Behörden übernommene „Gefahrenanalyse“ der privaten BAYER AG nicht ansatzweise hinterfragt und angezweifelt, ja noch nicht einmal eine Vorlage dieser BAYER-Dokumente verlangt wurde. Und das alles vor dem Hintergrund, dass es eine in den Konflikt involvierte Partei war, an die die hoheitlichen Aufgaben einer Gefahrenprognose nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) gleichsam abgetreten wurden, dass also einseitig Partei ergriffen bzw. der Durchsetzung der Interessen einer der Konfliktparteien einseitig Vorschub geleistet wurde. Wobei die von dieser Entgleisung demokratischer Gewaltenteilung profitierende Partei mit BAYER obendrein ein gewichtiger privater Player war. Da ist es nur noch eine passende Anekdote, dass das Oberverwaltungsgericht keine Bedenken hatte, die Beratung nach einem Lokaltermin am WCCB in den Räumen der von BAYER für viel Geld angeheuerten Kanzlei durchzuführen.

Die Verfassungsbeschwerde

Es stehen also Fragen im Raum wie etwa: Dürfen private Dritte über Grundrechte entscheiden? Können hoheitliche Aufgaben an private Parteien übertragen werden? Dürfen private Grundlagen bei der Prüfung verfassungsrechtlicher Entscheidungen ungeprüft übernommen werden?

CBG-Rechtsbeistand Sven Forst fasst die Problematik zusammen: „Die Versammlungsbehörde hat bei ihrem Eingriff in das Recht der Versammlungsfreiheit ausschließlich auf Angaben privater Dritter zurückgegriffen, ohne eine eigene Gefahrenanalyse durchzuführen. Eine solche faktische Übertragung hoheitlicher Entscheidungen auf einen privaten Dritten ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar und widerspricht der Grundrechtsverpflichtung des Staates“.
Die CBG sieht sich alarmiert und weist auf die weitreichende Gefahr für zivilgesellschaftliche Proteste hin: „Eine Privatisierung des Versammlungsrechts muss unbedingt verhindert werden, andernfalls würde es Konzernen möglich, nach Belieben Proteste zu unterbinden“, meint beispielsweise Gründungsvorstand Axel Köhler-Schnura.

Zugleich zeigt sich die CBG entsetzt darüber, wie viel Raum Behörden und Gerichte – bewusst oder unbewusst – der juristischen Macht von Konzern-AnwältInnen geben. Immerhin ist die Bundesrepublik ein demokratisch verfasster Staat. Dass Gerichte es hierzulande nicht rügen bzw. kommentarlos akzeptieren, wenn Behörden sich in juristischen Verfahren bedenkenlos, ohne kritische Distanz und ohne Einschränkungen von konzernfinanzierten AnwältInnen leiten lassen und obendrein ihre hoheitliche Verantwortung an diese abtreten, deutet auf gefährliche Verquickungen hin. Noch problematischer erscheint das dadurch, dass in diesem Fall der Konzern, der die juristische Verteidigung für Stadt und Polizei Bonn quasi spendierte, ursächlicher Anlass für die von den Gerichten zu prüfenden juristischen Entscheidungen der zuständigen Behörden war.
Die CBG bekräftigt ihre Entschlossenheit, gegen ein derartiges Zusammenspiel von Behörden, Justiz und Konzernen sowie gegen die drohende Privatisierung originär hoheitlicher Aufgaben mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu verteidigen. Entsprechend hat die Coordination das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen und im November 2020 Verfassungsbeschwerde eingereicht. CBG-Geschäftsführer Marius Stelzmann: „Die CBG führt diesen Kampf nicht nur für sich selbst. Es geht um eine Grundsatzfrage. Alle, die ein Interesse daran haben, dass Konzernkritik im öffentlichen Raum nicht von ebendiesen Konzernen zum Schweigen gebracht werden können, sind aufgerufen, uns in dieser Auseinandersetzung zu unterstützen.“

Die Kosten

Die ganzen bisherigen Verfahren gegen die von privaten Interessen geleiteten Einschränkungen der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit verursachten be–reits immense Kosten für Recherche, juristische Arbeit, öffentliche Kommunikation etc. Um unsere Verfassungsbeschwerde weiter zu qualifizieren, wollen wir zudem noch ein spezielles juristisches Gutachten erstellen lassen. Das allerdings kostet nochmals erheblich.
Wir bitten deshalb um finanzielle Unterstützung durch Spenden auf das Konto unseres Rechtshilfefonds.

CBG RechtshilfeFonds (www.CBGnetwork org/7669.html
Spenden mit Stichwort „RechtshilfeFonds“ bitte auf das Konto:
DE94 8309 4495 0003 1999 91

Vollumfänglich ist die Verfassungsbeschwerde auf unserer Internetseite zu finden: www.CBGnetwork.org/7669.html