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Beiträge verschlagwortet als “CBG-Klage”

Die CBG zieht vor den EU-Menschenrechtsgerichtshof

CBG Redaktion

In Sachen „Versammlungsrecht“

Zur Hauptversammlung im Jahr 2017 erwartete BAYER noch größere Proteste als sonst, weil die „Gift-Hochzeit“ mit MONSANTO auf der Tagesordnung stand. Also versuchte der Leverkusener Multi, sich die Konzern-Kritik so gut es ging vom Leibe zu halten, wozu ihm jedes Mittel recht war. Die COORDINATION GEGEN BAYER-GEFAHREN wehrte sich mit Eilanträgen und reichte nach dem AktionärInnen-Treffen Klage ein. So wollte die CBG der Wiederholungsgefahr entgegentreten und verhindern, dass das Beispiel Schule macht und Unternehmenswillkür ungeahndet bleibt. Der Rechtsstreit dauert bis heute an. Nun leitet die Coordination den nächsten Schritt ein: Sie zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Von Jan Pehrke

Im November 2025 reichte die COORDINATION GEGEN BAYER-GEFAHREN (CBG) beim „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ (EuGH) eine Beschwerde ein. Sie macht einen Verstoß gegen den Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit garantiert. Die CBG läutet damit einen neuen Schritt in einem Rechtsstreit ein, dessen Vorgeschichte bis ins Frühjahr 2016 zurückreicht. Da nämlich gab der BAYER-Konzern seinen Plan bekannt, MONSANTO kaufen zu wollen. Der US-amerikanische Agrar-Riese hatte sich über Jahrzehnte einen mehr als schlechten Ruf erarbeitet, er galt als das „böseste Unternehmen der Welt“. Dementsprechend groß war die Empörung über die Ankündigung des Leverkusener Multis. 

Die „Gift-Hochzeit“

Die Coordination begann sofort mit der Arbeit und traf Vorbereitungen, um Protest zu organisieren. Die beste Gelegenheit dazu bot sich auf dem MONSANTO-Tribunal Mitte Oktober 2016 in Den Haag, auf dem die Zivilgesellschaft dem US-Multi den Prozess machte.  Es hatten sich nämlich zahlreiche Initiativen in Holland eingefunden. Dazu zählten unter anderem die lateinamerikanische Kleinbauern-Bewegung LA VIA CAMPESINA, die ETC GROUP, die ORGANIC CONSUMERS ORGANISATION, das CORPORATE EUROPE OBSERVATORY, MULTI WATCH, NAVDANYA und IFOAM. Auch bekannte AktivistInnen wie etwa die indische Gentechnik-Gegnerin Vandana Shiva waren vor Ort. 

Die Coordination nahm in Den Haag alle Möglichkeiten wahr, unter den rund 1.000 TeilnehmerInnen MitstreiterInnen für den gemeinsamen weltumspannenden Widerstand gegen die „Gift-Hochzeit“ zu finden. Auf dem Abschluss-Podium, das sich den „Aktionen für die Zukunft der Ernährung und des Planeten“ widmete, lud die CBG alle Versammelten unter der Losung „Break Corporate Dictatorship“ zu  BAYERs AktionärInnen-Treffen am 28. April 2017 nach Köln ein. Wahrlich ein geeigneter Schauplatz, um „Aktionen für die Zukunft der Ernährung und des Planeten“ zu initiieren. Deshalb fand der Vorschlag dann auch begeisterte Zustimmung. Ronnie Cummins von der Organic Consumers Association verwies etwa auf eine frühere Kampagne gegen MONSANTO und kündigte selbstbewusst an: „Wir waren ‚Millionen gegen MONSANTO’ ,aber nun werden wir ‚Milliarden gegen BAYER und MONSANTO’ sein.“ 

Die HV 2017

Die Aktien-Gesellschaft musste sich also wappnen, und das tat sie – auf die gewohnt verschlagene Weise. Da die Coordination für den 28. April nach Köln mobilisiert hatte und die Vorbereitungen auch schon weit fortgeschritten waren, verlegte der Global Player seine Hauptversammlung kurz vor dem Termin nach Bonn in das World Conference Center Bonn (WCCB). Die CBG musste also umdisponieren und mit den Planungen noch einmal von vorne beginnen. Damit nicht genug, hatte sich der Global Player noch etwas ganz Besonderes ausgedacht. Um sich den Protest am WCCB so weit wie möglich vom Leib halten zu können, imaginierte er eine „Terror-Gefahr“. Diese lasse eine Einlass-Kontrolle innerhalb des World Conference Centers nicht zu, argumentierte BAYER der Polizei gegenüber. Deshalb brauchte es nach Ansicht des Unternehmens für den Security-Check ein riesiges Zelt mitsamt einer hohen Gitterzaun-Einfassung, das einen großen Teil des Platzes der Vereinten Nationen in Beschlag nahm. Für die Kundgebung der CBG blieb da leider bloß noch Ort weit entfernt vom Eingang übrig, mit nur sehr beschränkten Möglichkeiten, die AktionärInnen zu erreichen. 

„Aufgrund der aktuellen terroristischen Bedrohungslage“ dürften die Aktionen nicht so wie von der CBG geplant stattfinden, meinte BAYER. Dazu verwiesen die AnwältInnen des Unternehmens gegenüber der Polizei unter anderem auf zwei Anschläge, die sich in den Monaten zuvor ereignet hatten, wie den am Brüsseler Flughafen und den auf den Mannschaftsbus von Borussia Dortmund. Ohne jede Begründung stellten die JuristInnen diese Gewalttaten in einen Zusammenhang mit der Hauptversammlung und unterstellten in infamer Weise, solche Akte könnten sich auch aus den von der CBG angekündigten Protesten heraus entwickeln, wenn keine Vorsorge getroffen werde.

Aber auch die Aktionen der vergangenen Jahre fanden Erwähnung in ihrem Horror-Szenario. Dabei machten sie aus Imker-Innen, die bei den vergangenen Hauptversammlungen immer in voller Montur und mit Rauchbläsern ausgestattet gegen die bienengefährlichen BAYER-Pestizide protestierten, einen „Gas-Angriff von Vermummten“.

Die Coordination ging per Eilverfahren gegen die Abwehr-Maßnahmen vor, denen die RichterInnen in einigen Punkten auch stattgaben. Aber das Zelt und die Gitterabschirmung ließen sich juristisch nicht aus dem Weg räumen. Die taz kommentierte wie folgt: „Jeder Konzern kann sich künftig auf eine Terror-Gefahr berufen, um missliebige Demonstrationen zu verhindern.“

Das juristische Nachspiel

Aus diesem Grund kämpfte die CBG weiter. Mit Feststellungsklagen erwirkte sie eine Überprüfung der Entscheidungen. Aber das Kölner Verwaltungsgericht gab BAYER recht. Die Coordination ging in Berufung und zog vor das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG). Auch dieses kam in dem Verfahren gegen „das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bonn“ jedoch zu der  Bewertung, die zur Hauptversammlung veranlassten Maßnahmen hätten die CBG-Kundgebung vor dem WCCB „nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt“. 

Dabei kam im Laufe der Prozesse heraus, dass die Polizei die vom Leverkusener Multi angeführten Gründe für die veranlassten Maßnahmen gar nicht eingehend geprüft hatte. Sie übernahm diese stattdessen einfach unbesehen. Das Oberverwaltungsgericht störte sich jedoch nicht daran. „Dass der Beklagte (d. i. das Land NRW, vertreten durch die Polizei Bonn, Anm. SWB) die Grundlage für seine Gefahren-Prognose auch aus Gesprächen mit der Beigeladenen (d. i. BAYER, Anm. SWB) als Ausrichterin der Hauptversammlung gewonnen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Versammlungsbehörde kann wie jede Verwaltungsbehörde ihre Erkenntnis-Grundlage auch durch die Angaben der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten (...) schaffen und verbreitern“, hieß es in dem Urteil. Aber so breit, BAYERs Sicherheitskonzept selbst zu sichten, musste die Erkenntnis-Grundlage dann für das Gericht wiederum auch nicht sein: „Um zu der Bewertung der Konflikt-Lage zu gelangen, benötigte der Beklagte keine weitergehenden Kenntnisse der Einzelheiten des Sicherheitskonzepts der Beigeladenen.“ Und das Gericht folgerichtig ebenfalls nicht: „Aus diesem Grund war auch der Senat nicht gehalten, die Beigeladene zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen aus dem Sicherheitskonzept aufzufordern.“ Dem Senat reichten da schon die im Laufe der juristischen Auseinandersetzung zu Protokoll gegebenen Rechtfertigungen für die Errichtung des kapitalistischen Schutzwalls zur Abschirmung des Konferenz-Zentrums. Und diese trugen nicht etwa die JuristInnen der Stadt Bonn und/oder der Polizei vor. Den Rechtsschutz für die Beklagten stellte die von BAYER angeheuerte Kanzlei REDEKER SELLNER DAHS mit ihren Hunderten von Anwälten. Der Staat überantwortete seine Verteidigung also dem Konzern!

„Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ein Skandal. Es stellt der Wirtschaft einen Freibrief aus, mit dem bei Veranstaltungen das grundgesetzlich garantierte Versammlungsrecht beschnitten werden kann. Auch öffnet das Urteil der Privatisierung von Risikoanalysen für den öffentlichen Raum, die zwingend in der Zuständigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden liegen müssen, Tür und Tor!“, befand die Coordination.

CBG-Anwalt Sven Forst wies indessen auf die juristischen Mängel des Votums hin: „Das Urteil des OVG Münster, mit welchem die Berufung zurückgewiesen wurde, ist rechtlich fehlerhaft. So werden zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 15 VersG gestellt. Außerdem hält es das Gericht für zulässig, dass sich die Versammlungsbehörde (Polizei) bei der von ihr zu treffenden Gefahrenprognose nahezu ausschließlich und ohne Detail-Kenntnisse auf Behauptungen privater Dritter – hier der BAYER AG – stützt. Dies ist nach meiner Auffassung nicht mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar. Ferner birgt eine solche Rechtsprechung die Gefahr, dass hoheitliches Handeln (hier in Form der Gefahrenprognose) faktisch mehr und mehr privatisiert wird.“

Die Beschwerden

Aber die CBG ließ sich nicht entmutigen. Sie reichte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde wegen Verletzung des Artikels 8 des Grundgesetzes ein. Dürfen private Dritte über Grundrechte entscheiden? Können hoheitliche Aufgaben an private Parteien übertragen werden? Dürfen private Grundlagen bei der Prüfung verfassungsrechtlicher Entscheidungen ungeprüft übernommen werden? – das alles galt es ihrer Meinung nach in einem Grundsatz-Urteil zu klären. 

Zur Seite stand ihr dabei Professor Dr. Remo Klinger, der mit seinem juristischen Fachwissen schon vielen Initiativen geholfen hatte. So unterstützte er etwa die Deutsche Umwelthilfe in der Auseinandersetzung um die Einhaltung der Stickstoff-Grenzwerte in deutschen Städten. Den größten Erfolg sollte er später für Fridays for Future mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die bundesdeutsche Klima-Politik erringen, die die Bundesregierung zwang, ihr Klima-Gesetz zu ändern.

In einem über 20 Seiten langen Gutachten legte Klinger detailliert alle Versammlungsrechtsbrüche dar, die BAYER, die Stadt Bonn, die Polizei und die Versammlungsbehörde begangen hatten. Ihm zufolge stellt es beispielsweise eine Unterlassung dar, wenn Behörden sich bei der Abschätzung von scheinbaren oder tatsächlichen Gefahren-Situationen hauptsächlich auf die Informationen Dritter stützen. „Die Pflicht der Behörde zur eigenen Ermittlung wandelt sich daher vor allem im Grundrechtsschutz zu einer Pflicht zur nachvollziehenden Amtsermittlung“, heißt es in der Expertise. Zwar kann eine Behörde zur Ermittlung von Sachverhalten auf die Prozess-Beteiligten und sonstige Private zurückgreifen. Dies entbindet diese jedoch nicht von der Letztverantwortlichkeit der Sachverhaltsermittlung. Auch die Wahl des Ortes für eine Kundgebung oder Demonstration gehört für Klinger zu den Rechten, die der Art. 8 schützt.

Darüber hinaus sind die Verantwortlichen ihm zufolge angehalten, die von Verfahrensbeteiligten erhaltenen Informationen mit den Erfahrungen aus ähnlichen Vorgängen abzugleichen. Dies ist in diesem Fall schwerwiegend, da es sowohl vor als auch nach der BAYER-Hauptversammlung eine Reihe von Veranstaltungen ähnlicher Größe im World Conference Center gab, die ihre Sicherheitsschleusen nicht in ein externes, umzäuntes Zelt auf dem Vorplatz verlegten. Die Behörden unterließen es aber zu prüfen, ob Möglichkeiten für effiziente Sicherheitskontrollen im Innern des Gebäudes gegeben waren, die es gestattet hätten, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht zu beeinträchtigen. Und bei den Hauptversammlungen der kommenden Jahre konnte sich BAYER mit Zelt und Zaun unbeschadet als Wiederholungstäter aufführen. Noch nicht einmal ein neues Horrorszenario brauchte der Konzern zu präsentieren. 

Trotz allem nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht an und lehnte es ab, sich mit ihr genauer zu befassen. Darum zieht die COORDINATION GEGEN BAYER-GEFAHREN jetzt weiter vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – wieder mit der Hilfe von Remo Klinger, der die Eingabe abfasste. ⎜