Drücke „Enter”, um zum Inhalt zu springen.

[CNT] Nanotubes

CBG Redaktion

Presse Info vom 5. März 2012

Nanotubes-Produktion bei H.C. Starck in Laufenburg:

Umweltverbände reichen Einwendung ein

Die Coordination gegen BAYER-Gefahren (CBG) hat heute beim Regierungspräsidium Freiburg eine Einwendung gegen die beantragte Genehmigung einer Produktionsanlage für Carbon Nanotubes (CNT) in Laufenburg eingereicht. Nach Ansicht der CBG sind die Risiken dieser neuartigen Substanzklasse nur unzureichend erforscht, weswegen eine Großproduktion nicht genehmigungsfähig ist.

Auch der Bundesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Ökologische Ärzteinitiative sowie der Verein Lebenswerter Hochrhein reichten Einwendungen ein.

Das Gefährdungspotential der neuen Stoffe ist weitgehend unbekannt. Tierversuche zeigen, dass bestimmte Nanotubes die Entstehung von Krebs ähnlich wie Asbestfasern begünstigen können. DNA-Schäden sind ebenso möglich wie eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Selbst der BAYER-Konzern hält in dem Sicherheitsdatenblatt zu den in Laufenburg produzierten „BAYTUBES C 70P“ fest: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ und warnt vor einem Kontakt mit dem Material, denn: „Toxikologische Untersuchungen am Produkt liegen nicht vor.“

Die Laufenburger Anlage, die von der Firma H.C. Starck im Auftrag der Bayer MaterialScience AG betrieben wird, hatte im Jahr 2006 eine befristete Genehmigung als Versuchsanlage erhalten. Die Produktion soll nun von 30 auf 75 to/Jahr ausgeweitet werden und eine dauerhafte Genehmigung erhalten. BAYER betreibt in Leverkusen ebenfalls eine Versuchsanlage, die sogar eine maximale Kapazität von 200 Jahrestonnen besitzt. Da diese nicht wie geplant funktioniert, soll nun auf die Anlage in Laufenburg ausgewichen werden.

Die Coordination gegen BAYER-Gefahren führt seit zwei Jahren eine Kampagne zu Carbon Nanotubes. Gemeinsam mit dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) NRW und dem Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) hatte die Coordination bereits vor zwei Jahren eine umfassende Risikoprüfung, die vor einer Genehmigung stehen müsse, gefordert. Bei der Formulierung der heutigen Einwendung kooperierte die CBG mit der Umweltärztin Dr. Barbara Dohmen.

Sämtliche Infos zur Kampagne

Im folgenden dokumentieren wir die heutige Einwendung an den RP Freiburg:

Einwendung gegen den Genehmigungsantrag der Fa. H.C. Starck (Laufenburg) zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von 75 t/Jahr Nanotubes

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erheben wir eine Einwendung gegen die Genehmigung des o.g. Antrags der Firma H.C. Starck.

Ein zu Carbon Nanotubes (CNT) vergleichbares Material kommt in der Natur nicht vor. Der derzeitige Wissensstand zum Gefahrenpotential von CNT ist gering. Dies ist angesichts einer geplanten Großproduktion nicht zu akzeptieren.
Die wenigen toxikologischen Untersuchungen, die zu CNT vorliegen, zeigen zum Teil beunruhigende Eigenschaften: hohe biologische Mobilität; Durchdringung biologischer Barrieren wie die Blut-Hirn-Schranke; hohe Aggressivität und Hervorrufung von oxydativem Stress; Gefahr von Entzündungen, Zellschädigungen, Allergien, Thrombosen, Krebs, etc.

Aufgrund der Biopersistenz, Bioakkumulation und Wasserunlöslichkeit verbunden mit der o.g. Toxizität erfüllen CNT die Kriterien der REACH-Verordnung für sogenannte PBT-Stoffe (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe). Umso unverständlicher ist es, dass laut Regierungspräsidium Freiburg „keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist“ und die bestehende CNT-Versuchsanlage nicht der Störfallverordnung unterliegt, obwohl in der Genehmigung von 2006, S.5 von einer „Tätigkeit mit Gefahrstoffen“ gesprochen wird.

Die in den Antragsunterlagen angeführten Daten reichen nicht aus, um in einem derart sensiblen Gebiet den notwendigen Schutz im Normalbetrieb und für mögliche Störfälle zu gewährleisten:

1. weder für die Anwohner und die in unmittelbarer Nähe des Firmengeländes befindlichen zwei Schulen und zwei Kindergärten; außerdem plant die Stadt Laufenburg momentan in enger Nachbarschaft zur Firma H.C.Starck ein neues Wohngebiet;
2. noch für die Arbeitnehmer, welche die Baytubes-Herstellung und -Abfüllung bewerkstelligen und deren Gefährdung größenordnungsmäßig nicht abschätzbar ist;
3. noch für die Umwelt, insbesondere für den in unmittelbarer Nähe gelegenen Rhein und für den Obst- und Gemüseanbau in der näheren Umgebung.

Im Folgenden werden die Mängel im Einzelnen aufgeführt.

Es fehlt eine Begründung, warum die Gebote der Gefahrstoffverordnung, unter denen Baytubes als Gefahrstoff angesehen werden müssen, nicht berücksichtigt wurden.
Zudem steht die fehlende Einstufung der Carbon Nanotubes (CNT) als nanoskalige Stäube mit gesundheitsschädlicher Wirkung im Widerspruch zu
=> den neueren Forderungen des Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA, Roller, Nano-GBS),
=> des Instituts für Arbeitsschutz der dt. gesetzl. Unfallversicherung (IFA)(siehe Shvedova et al.) sowie
=> der Nanokommission der Bundesregierung (NanoDialog 2006-2008, Prinzip 4).

Es fehlen bezüglich der beantragten CNT-Produktion:
=> die genaue Charakterisierung der hergestellten Baytubes einschließlich der durchschnittlichen Länge und des Durchmessers sowie Daten zur Größenverteilung, sowohl für C150 P als auch für C 70 P gemäß der Vorgaben der Innovationsallianz CNT: „Eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen CNT-Strukturmodells ist erforderlich, um eine solide wissenschaftliche Bewertung zu gewährleisten“.
=> nachvollziehbare Untersuchungsdaten für die Behauptung der Fa. H.C.Starck, dass bei den hergestellten beiden Baytubes-Sorten C150 P und C 70 P durch mechanische Einwirkungen keine asbestähnlichen Bruchstücke entstehen;
=> Untersuchungsdaten für die Behauptung, es handele sich ausschließlich um mehrwandige CNT.

Es fehlen bezüglich des Schutzes von Mensch und Umwelt:
=> die Ableitung der Grenzwerte von 0,05mg/m³ in beiden Sicherheitsdatenblättern (mit Quellenangaben), sowohl für C150 P als auch für C 70 P;
=> eine genaue Beschreibung, wie und mit welcher Häufigkeit der Reaktor gewartet werden muss;
=> Expositionsmesswerte zur Partikelanzahl von CNT in der Raumluft im Reaktorraum
a) während des Produktionsbetriebs
b) während der Wartung
=> genaue Angaben über beide Filtertypen und ihr Rückhaltevermögen;
=> Filterstaubuntersuchungen mit genauen Angaben zur Partikelanzahl und mit genauer Spezifizierung der Partikelgrößen;
=> Emissionsmesswerte in der Filterabluft;
=> Emissionsmesswerte bei Filterwechsel;
=> Angaben
1. über Anzahl und Standort von Messplätzen und Probenahmenstellen,
2. über die geeignete Messmethode sowie Art und Häufigkeit der Messungen der Emissionskonzentration in der Kaminabluft bzgl. des festgelegten Emissionsgrenzwerts von 0,1 mg/m³ für alle luftverunreinigenden Stoffe bei ungestörtem Dauerbetrieb mit höchster Emission
=> die Festlegung nach TA Luft 3.2.3 für kontinuierliche Messungen, da
1. im Probebetrieb eine Überschreitung der Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/m³ stattfand und daher anschließend vom RP Freiburg eine Verzehnfachung des Grenzwertes für den 2. Genehmigungsabschnitt des Probebetriebs genehmigt wurde;
2. Belege fehlen für die Abgasreinigung, wonach die neu genehmigten Emissionswerte eingehalten wurden.
=> ein angemessenes Schutzkonzept bzgl. des Kontakts mit CNT-Partikeln für die dort tätigen Arbeiter (z.B. steht in den Sicherheitsdatenblättern Empfehlung von P2-Masken, die jedoch bei nanopartikelhaltiger Raumluft vollkommen ungenügend schützen), da im Product-Stewardship Baytubes® -Programm der Fa. Bayer (2010-04-06) auf S. 1 angeführt wird: „Eine inhalatorische Exposition im Arbeitsumfeld könnte bei der Herstellung oder Handhabung von Baytubes® auftreten“.
=> genaue Angaben über den Standort der Ethen- und H2-Tanks und wie deren Sicherheit vor Explosionen und anderen Havarien gewährleistet wird;
=> genaue Angaben über Löschwasserauffangbecken bei Bränden;
=> Sicherheitsangaben für die Entsorgung der Abfälle (Filter, Staubsaugerbeutel);
=> Immissionsmessstationen in der näheren Umgebung, die Nanopartikel in Anzahlkonzentration messen;
=> welche Mengen von CNTs im worst case austreten können;
=> die Begründung, warum CNTs nicht unter die Störfallverordnung fallen;
=> die Begründung, warum CNTs nicht unter die Gefahrstoffverordnung fallen.

Es fehlen bezüglich der Toxikologie:
=> Originaldaten zu den angeblich „zahlreichen Untersuchungen“ mittels Akutstudien und Langzeitstudien zur oralen und dermalen Toxizität und Feto- und Gentoxizität von Baytubes C 150 P und C 70 P
sowie insbesondere zu der Behauptung, dass keine asbestanalogen Schädigungen durch Baytubes hervorgerufen werden können.
=> Originaldaten zu Inhalationsstudien mit Baytubes C 150 P und C 70 P in Bezug auf die Toxizität der Atemwege, da im o.a. Product-Stewardship Programm auf S.1 angeführt wird: „Das wiederholte Einatmen von Baytubes® liefert keinen Hinweis auf eine Toxizität außerhalb der Atemwege.“
=> epidemiologische Daten, die den derzeit festgelegten Grenzwert von 0,05 mg/ m³ für den Arbeitsplatz für Baytubes® in beiden Sicherheitsdatenblättern rechtfertigen,
=> Originalstudien zur Ökotoxizität von Baytubes C 150 P und insbesondere zu C 70 P.

Fazit:
Wir halten eine Genehmigung auf Basis der vorliegenden dürftigen Datenlage sowohl in Hinsicht auf die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Normalbetrieb sowie bezüglich einer sicheren Gefahrenabwehr von Störfällen für unverantwortbar und beantragen eine Aussetzung der Genehmigung, bis eine wissenschaftlich fundierte Risiko-Einschätzung von firmenunabhängiger Seite vorliegt.